Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung vom gesamten Eigenbedarf einerseits und dem gesamten Nettoeinkommen der betroffenen Person andererseits. Es muss sich nicht zwingend die Leistungsfähigkeit jener Partei verändert haben, die auf Abänderung klagt. Ob eine Veränderung vorliegt, misst sich einzig daran, ob sich – bei isolierter Betrachtungsweise – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindestens einer Person, also der Abänderungsklägerin, des Abänderungsbeklagten und/oder – falls nicht Partei – des unterhaltsberechtigten Kindes, verändert hat. Das heisst, die Veränderung bei einer Person genügt.