Dieses stufenweise Vorgehen erleichtert die Anwendung. Erst wenn alle drei Stufen erfolgreich passiert, mithin alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist das Abänderungsbegehren materiell gutzuheissen (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, N 4; mit Hinw. auf BGer-Urteil 5A_762/2020 vom 9.2.2021 E. 5 in fine). Auf der ersten Stufe (Interventionsschwelle) ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer betroffenen Person verändert hat. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung vom gesamten Eigenbedarf einerseits und dem gesamten Nettoeinkommen der betroffenen Person andererseits.