Betroffen ist das sogenannte Stammrecht; es geht nicht um die mit der Leistung von Sozialhilfe verbundenen Rechte und Nebenrechte, in welche das Gemeinwesen, hier die Stadt Luzern, subrogiert. Die Aktivlegitimation der Beklagten zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von X. und Y. als deren Prozessstandschafterin ist daher zu bejahen |