Beklagte war die Mutter der Kinder. Sie stellte mit ihrer Klageantwort eigene Anträge und beantragte insbesondere, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen. Aus den Erwägungen: E. 6.2.3 Im Verfahren KG 3B 20 3 wird der Kläger verpflichtet, der Stadt Luzern Unterhalt für die beiden Kinder X. und Y. für die Zeit von Oktober 2017 bis und mit April 2019, in welcher die beiden Kinder durch das Gemeinwesen finanziert wurden, zu bezahlen. Vorliegend geht es um die Festsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers für seine beiden Töchter X. und Y. ab Mai 2019. Betroffen ist das sogenannte Stammrecht;