Konsequenzen. Entsprechend ist die Praxis des Kantonsgerichts Luzern im Leitentscheid LGVE 2020 II Nr. 4 zu bestätigen, wonach das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch an sich, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird. Vielmehr subrogiert das Gemeinwesen nur in die einzelnen Unterhaltsforderungen bzw. konkreten Unterhaltsbeträge im Umfang der von ihm an die Unterhaltsberechtigten ausgerichteten Unterstützungsleistungen. Von daher ist die Aktivlegitimation der Stadt Luzern für die geleisteten Beträge zu bejahen. Anlässlich der Verhandlung vom 10. April 2019 machte die Klägerin geltend, dass die Finanzierung der Zwillinge weiterhin von der Stadt übernommen werde.