Das Kantonsgericht hat in seinem Leitentscheid vom 9. Dezember 2019 festgehalten, dass das Gemeinwesen mit der Bevorschussung der Alimentenforderung nur in die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen wird somit nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert (LGVE 2020 II Nr. 4 E. 3.2.3.8). Gleiches muss auch vorliegend gelten.