für den Rest behält das Kind die Stellung eines Unterhaltsberechtigten für die vom Vater und von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeiträge (BGE 123 III 161 E. 4b m.H.). 3.1.4. X. und Y. werden seit ihrer Geburt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Ihr Anspruch auf Kinderunterhalt ist im Umfang der ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfe auf das Gemeinwesen übergegangen (§ 27 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das Kantonsgericht hat in seinem Leitentscheid vom 9. Dezember 2019 festgehalten, dass das Gemeinwesen mit der Bevorschussung der Alimentenforderung nur in die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert.