Der Rückerstattungsanspruch der Gemeinde ist begrenzt auf die Dauer und auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen und berührt von daher in diesem Sinne das Stammrecht des Kindes nicht (vgl. dazu auch Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Der Familienprozess, Jungo/Fountoulakis, 10. Symposium, Schulthess 2020, S. 117). Gewährt die Behörde somit eine Hilfe, die unter dem Unterhaltsanspruch des Kindes liegt, so tritt sie nur bis zur Höhe der gezahlten Leistungen in die Rechte des Kindes ein; für den Rest behält das Kind die Stellung eines Unterhaltsberechtigten für die vom Vater und von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeiträge (BGE 123 III 161 E. 4b m.H.).