289 ZGB N 9 und 10; Hegnauer, Berner Komm., Bern 1997, Art. 289 ZGB N 80). Zu «allen Rechten», die auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die Nebenrechte zu zählen. Dazu gehört das Klagerecht gemäss Art. 279 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10; vgl. BGE 123 III 161 E. 4b). Art. 289 Abs. 2 ZGB bezieht sich insbesondere auf Leistungen der öffentlichen Hilfe oder Sozialhilfe, einschliesslich Vorschüsse. Der Rückerstattungsanspruch der Gemeinde ist begrenzt auf die Dauer und auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen und berührt von daher in diesem Sinne das Stammrecht des Kindes nicht (vgl. dazu auch Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: