289 ZGB N 4). Sind weder Unterhalts- noch Unterstützungspflichtige vorhanden oder sind diese nicht (ausreichend) leistungsfähig, hat das Gemeinwesen die (verbleibenden) Kosten des Unterhalts nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts (Sozialhilfe-/Fürsorgerecht) zu tragen (Art. 293 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O, Art. 276 ZGB N 15). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Subrogation findet im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen statt (vgl. § 27 Abs. 3 Sozialhilfegesetz [SHG; SRL Nr. 892]).