(…) (…) 3.1.3. Unterhaltsberechtigt ist das Kind und ihm steht der Anspruch sowohl auf Bar- wie auch Betreuungsunterhalt zu. Indes wird das minderjährige Kind in wirtschaftlichen Belangen durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, weshalb sein Anspruch während der Minderjährigkeit durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter zu erfüllen ist und nur solche Leistung den Pflichtigen befreit (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 276 ZGB N 17 und Art. 289 ZGB N 4).