In der Sache strittig ist die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen beiden Kindern, wobei vorliegend die Stadt Luzern als Klägerin den Unterhaltsanspruch geltend macht. Der Beklagte bestreitet vorab die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Kinderunterhalt für seine Töchter X. und Y., während die Klägerin diese sowohl für rückwirkende als auch zukünftige Unterhaltsbeiträge geltend macht. (…) (…) 3.1.3. Unterhaltsberechtigt ist das Kind und ihm steht der Anspruch sowohl auf Bar- wie auch Betreuungsunterhalt zu.