Bestätigung der Praxis des Kantonsgerichts Luzern im Leitentscheid LGVE 2020 II Nr. 4, wonach das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch an sich, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird. Aktivlegitimation der Mutter dieser Kinder | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Entscheid 3B 20 3 Aus den Erwägungen: 3. Kinderunterhalt 3.1. Aktivlegitimation 3.1.1. In der Sache strittig ist die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen beiden Kindern, wobei vorliegend die Stadt Luzern als Klägerin den Unterhaltsanspruch geltend macht.