{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-20-2---3B-20-3_2020-11-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10862", "Checksum": "6d95c22209acb9d642013738aac40247"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 20 2 / 3B 20 3", "2021 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.11.2020 3B 20 2 / 3B 20 3 (2021 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktivlegitimation des Gemeinwesens für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, die im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt wurden bzw. werden. Bestätigung der Praxis des Kantonsgerichts Luzern im Leitentscheid LGVE 2020 II Nr. 4, wonach das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch an sich, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird. Aktivlegitimation der Mutter dieser Kinder | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 ZGB, § 27 Abs. 3 SHG. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:45", "Checksum": "411efc007d74b19dd674a1aea0c71b4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.11.2020 3B 20 2 / 3B 20 3 (2021 II Nr. 2)\nRegeste:\nAktivlegitimation des Gemeinwesens für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, die im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt wurden bzw. werden. Bestätigung der Praxis des Kantonsgerichts Luzern im Leitentscheid LGVE 2020 II Nr. 4, wonach das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch an sich, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird. Aktivlegitimation der Mutter dieser Kinder | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 ZGB, § 27 Abs. 3 SHG. | Zivilprozessrecht\n\n Aktivlegitimation der Stadt Luzern für die geleisteten Beträge zu bejahen. Anlässlich der Verhandlung vom 10. April 2019 machte die Klägerin geltend, dass die Finanzierung der Zwillinge weiterhin von der Stadt übernommen werde. Dass nach dem 8. April 2019 weitere Leistungen erbracht worden sind, wurde nicht geltend gemacht. Daher hat die Klägerin gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Beklagten einen Rückerstattungsanspruch für bis und mit April 2019 geleistete Unterhaltsbeiträge. Entscheid 3B 20 2 Sachverhalt Der Vater der Zwillinge X. und Y. reichte beim Bezirksgericht eine Klage auf Änderung der elterlichen Sorge und Obhut verbunden mit einer Unterhaltsklage und weiteren Anträgen zu den Kinderbelangen ein. Beklagte war die Mutter der Kinder. Sie stellte mit ihrer Klageantwort eigene Anträge und beantragte insbesondere, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen. Aus den Erwägungen: E. 6.2.3 Im Verfahren KG 3B 20 3 wird der Kläger verpflichtet, der Stadt Luzern Unterhalt für die beiden Kinder X. und Y. für die Zeit von Oktober 2017 bis und mit April 2019, in welcher die beiden Kinder durch das Gemeinwesen finanziert wurden, zu bezahlen. Vorliegend geht es um die Festsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers für seine beiden Töchter X. und Y. ab Mai 2019. Betroffen ist das sogenannte Stammrecht; es geht nicht um die mit der Leistung von Sozialhilfe verbundenen Rechte und Nebenrechte, in welche das Gemeinwesen, hier die Stadt Luzern, subrogiert. Die Aktivlegitimation der Beklagten zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von X. und Y. als deren Prozessstandschafterin ist daher zu bejahen |"}