Zwar ist davon auszugehen, dass beide Eltern erziehungsfähig sind und die geografische Distanz der beiden Wohnorte mindestens heute nicht gegen eine geteilte Obhut sprechen. Jedoch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die für eine solche Regelung notwendige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern der Klägerin 1 fehlen. Das zeigt das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht in eindrücklicher Weise. Die Eltern haben es somit auch seit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Sommer 2019 nicht geschafft, ihr hochkonfliktöses Verhalten bezüglich der Kinderbelange abzulegen.