Somit fehlt es an einem rechtsgenüglich erhobenen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut, weshalb auch im Sinne der oben geschilderten Rechtsprechung zur Offizialmaxime eine solche nicht angeordnet werden kann. Im Sinne einer Eventualbegründung ist festzustellen, dass die Anordnung einer alternierenden Obhut vorliegend dem Kindeswohl widersprechen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass beide Eltern erziehungsfähig sind und die geografische Distanz der beiden Wohnorte mindestens heute nicht gegen eine geteilte Obhut sprechen.