227 ZPO betrachten. Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO möglich (neue Tatsachen und Beweismittel). Der Beklagte unterlässt es, solche neue Tatsachen zu benennen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Klageänderung ist daher unzulässig und somit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Somit fehlt es an einem rechtsgenüglich erhobenen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut, weshalb auch im Sinne der oben geschilderten Rechtsprechung zur Offizialmaxime eine solche nicht angeordnet werden kann.