Nachdem der Beklagte die alleinige Obhutszuteilung der Klägerin 1 an die Klägerin 2 nicht angefochten hat, wäre er grundsätzlich nicht berechtigt, im Rahmen des laufenden Verfahrens die alternierende Obhut zu beantragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz den Begriff der Obhut zwar verschiedentlich verwendet, indessen fehlt es an einer klaren Definition. Insbesondere sind die Begriffe der Obhutszuteilung, der Betreuungsanteile sowie des Besuchsrechts nicht klar abgrenzbar (vgl. dazu auch: BGer-Urteil 5A_418/2019 vom 29.8.2019 E. 3.5.2). Von daher könnte man den Antrag des Beklagten auch als Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO betrachten.