Während somit die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die (tatsächlich gestellten) Parteianträge gebunden ist und von diesen abweichen kann (vgl. BGer-Urteil 5A_926/2019 vom 30.6.2020 E. 4.4.2). Nachdem der Beklagte die alleinige Obhutszuteilung der Klägerin 1 an die Klägerin 2 nicht angefochten hat, wäre er grundsätzlich nicht berechtigt, im Rahmen des laufenden Verfahrens die alternierende Obhut zu beantragen.