Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Geltung der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Während somit die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die (tatsächlich gestellten) Parteianträge gebunden ist und von diesen abweichen kann (vgl. BGer-Urteil 5A_926/2019 vom 30.6.2020 E. 4.4.2).