| | BGer-Urteil 5A_165/2021 vom 8.3.2021 | | | Entscheid: | Der Beklagte und die Klägerin 2 sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern der Klägerin 1. Aus den Erwägungen: 5. Der Beklagte beantragte vor Bezirksgericht am 25. September 2017 zunächst eine Ausweitung seiner Betreuungszeiten gegenüber dem Entscheid der KESB vom 22. März 2016 und im Verlauf des Verfahrens am 29. April 2019 eine geteilte Obhut ab Eintritt der Klägerin 1 in den Kindergarten im Sommer 2021. Die Klägerinnen beantragten die Bestätigung der alleinigen Obhut der Klägerin 2. Die Vorinstanz hat in der Folge in ihrem Urteil der Klägerin 2 die alleinige Obhut zugeteilt.