{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-19-55_2021-01-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10865", "Checksum": "fc38d39d0e701abb26b27ae79825e674"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 19 55", "2021 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2021 3B 19 55 (2021 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlt es an einem rechtsgenüglich erhobenen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut, kann eine solche auch nicht unter dem Titel der Offizialmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 3 ZPO angeordnet werden. | Art. 296 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 2 ZPO. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:46", "Checksum": "9829e79a402bd51ae71e3f622a03b062", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.01.2021 3B 19 55 (2021 II Nr. 4)\nRegeste:\nFehlt es an einem rechtsgenüglich erhobenen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut, kann eine solche auch nicht unter dem Titel der Offizialmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 3 ZPO angeordnet werden. | Art. 296 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 2 ZPO. | Familienrecht\n\n prüfen. Wie aus der vorliegenden Berechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. der Feststellung der finanziellen Situation der Klägerin 2 und des Beklagten hervorgeht, ist die Klägerin 2 bedürftig im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO, der Beklagte hingegen nicht. Wie aus folgender Erwägung ersichtlich, wird dem Beklagten im Berufungsverfahren die Bezahlung der Anwaltskosten der Klägerinnen auferlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Kosten nicht bezahlen kann, gibt es keine. Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Überwälzung des erfolgreichen Inkassorisikos auf den klägerischen Rechtsvertreter stossend wäre, zumal er seinerseits für die Klägerinnen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Von daher ist den Klägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne zu erteilen, als Z als unentgeltlicher Beistand eingesetzt wird. Sollte die Parteientschädigung nicht einbringlich sein, kann der klägerische Parteivertreter ein Gesuch nach Art. 122 Abs. 2 ZPO einreichen. |"}