Dies führt dazu, dass von Amtes wegen bei einer Unterhaltsklage, auch wenn das Kind diese in eigenem Namen einreicht, beide Eltern selbstständig auch als Partei im Verfahren aufzunehmen sind, sei es auf der klägerischen (im vorliegenden Fall die Berufungsbeklagte 2 im Sinn von Art. 71 ZPO) oder allenfalls auch auf der beklagtischen Seite (wenn das Kind gegen beide Elternteile klagt). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass die Anträge des Berufungsklägers in der Widerklage vorliegend auch von Amtes wegen zu prüfen wären. Dies hat die Vorinstanz gemacht und ist zwischen den Parteien auch nicht bestritten. |