Damit dem verfassungsmässigen Anspruch des rechtlichen Gehörs beider Eltern nachgekommen werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), müssen diese zwingend in den Prozess eingeführt werden. Dies führt dazu, dass von Amtes wegen bei einer Unterhaltsklage, auch wenn das Kind diese in eigenem Namen einreicht, beide Eltern selbstständig auch als Partei im Verfahren aufzunehmen sind, sei es auf der klägerischen (im vorliegenden Fall die Berufungsbeklagte 2 im Sinn von Art. 71 ZPO) oder allenfalls auch auf der beklagtischen Seite (wenn das Kind gegen beide Elternteile klagt).