Damit sollten Doppelspurigkeiten zwischen den Gerichten und der Kindesschutzbehörde vermieden werden (vgl. Geiser, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, AJP 2016, S. 1288). Im Falle einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Hiezu bedarf es aufgrund der Offizialmaxime keiner entsprechenden Anträge (Art. 304 Abs. 2 i.V. mit Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenpartei des Unterhaltsprozesses entsprechende Anträge im Sinne einer Widerklage oder actio duplex stellt. Damit dem verfassungsmässigen Anspruch des rechtlichen Gehörs beider Eltern nachgekommen werden kann (vgl. Art.