ZGB das für den Unterhaltsprozess zuständige Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange zu entscheiden hat und dieser Grundsatz in Art. 304 Abs. 2 ZPO wiederholt wird, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass auch für die Beurteilung der elterlichen Sorge und der weiteren Kinderbelange das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. in diesem Sinne auch: Senn, a.a.O., S. 978 f.). Dies ergibt sich direkt aus der gesetzlich vorgesehenen Annexzuständigkeit. Die Berufungsbeklagte 2 hat die Klage im Namen des Kindes eingereicht. Nachdem der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB), ist dies durchaus zulässig.