Zusammen mit seiner Klageantwort erhob der Beklagte Widerklage gegen beide Berufungsbeklagten. Mit der Revision des Unterhaltsrechts wurde beschlossen, dass das Gericht bei Klagen auf Unterhalt auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet (vgl. Art. 298b Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Dieser Grundsatz wurde dann auch in der der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Art. 304 Abs. 2 aufgenommen (Annexzuständigkeit).