Dies auch dann, wenn der Eheschutzentscheid erst nach Anhängigmachung der Scheidung ergeht. Das Scheidungsgericht ist nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sind. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3. Für die Zeit vor Einreichung eines Scheidungsbegehrens ist grundsätzlich das Eheschutzgericht zuständig, für die Zeit danach das Scheidungsgericht.