{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-19-24_2019-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10761", "Checksum": "9cb7780e919e484f13561b6178225944"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 19 24", "2019 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 23.07.2019 3B 19 24 (2019 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Eheschutzgericht und dem Massnahmengericht.\r\nEheschutzmassnahmen behalten ihre Wirkung, bis sie vom Scheidungsgericht abgeändert werden. Dies auch dann, wenn der Eheschutzentscheid erst nach Anhängigmachung der Scheidung ergeht. Das Scheidungsgericht ist nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sind. | Art. 276 ZPO, Art. 176 ZGB. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:39", "Checksum": "b600ec17ef1c2911eba0ad2f7082e335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 23.07.2019 3B 19 24 (2019 II Nr. 10)\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Eheschutzgericht und dem Massnahmengericht.\r\nEheschutzmassnahmen behalten ihre Wirkung, bis sie vom Scheidungsgericht abgeändert werden. Dies auch dann, wenn der Eheschutzentscheid erst nach Anhängigmachung der Scheidung ergeht. Das Scheidungsgericht ist nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sind. | Art. 276 ZPO, Art. 176 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n angerufen wurde und das bei ihm eingereichte Gesuch eine Sperrwirkung entfaltet hat, bleibt das Eheschutzgericht nach dem unter Erwägung 3.3 vorstehend Gesagten zuständig. Das Vorbingen des Gesuchstellers, das Bezirksgericht bzw. das Scheidungsgericht habe die Trennungsfolgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bestimmen, geht somit fehl. Die Berufung ist somit abzuweisen. Dem Gesuchsteller steht es aber offen, für die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen zu gegebener Zeit bei veränderten Verhältnissen beim Massnahmerichter ein Gesuch um Abänderung zu stellen. |"}