{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-19-24_2019-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10761", "Checksum": "9cb7780e919e484f13561b6178225944"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 19 24", "2019 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 23.07.2019 3B 19 24 (2019 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Eheschutzgericht und dem Massnahmengericht.\r\nEheschutzmassnahmen behalten ihre Wirkung, bis sie vom Scheidungsgericht abgeändert werden. Dies auch dann, wenn der Eheschutzentscheid erst nach Anhängigmachung der Scheidung ergeht. Das Scheidungsgericht ist nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sind. | Art. 276 ZPO, Art. 176 ZGB. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:39", "Checksum": "b600ec17ef1c2911eba0ad2f7082e335", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 23.07.2019 3B 19 24 (2019 II Nr. 10)\nRegeste:\nAbgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Eheschutzgericht und dem Massnahmengericht.\r\nEheschutzmassnahmen behalten ihre Wirkung, bis sie vom Scheidungsgericht abgeändert werden. Dies auch dann, wenn der Eheschutzentscheid erst nach Anhängigmachung der Scheidung ergeht. Das Scheidungsgericht ist nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sind. | Art. 276 ZPO, Art. 176 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 23.07.2019 |\n| Fallnummer: | 3B 19 24 |\n| LGVE: | 2019 II Nr. 10 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 276 ZPO, Art. 176 ZGB. |\n| Leitsatz: | Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Eheschutzgericht und dem Massnahmengericht. Eheschutzmassnahmen behalten ihre Wirkung, bis sie vom Scheidungsgericht abgeändert werden. Dies auch dann, wenn der Eheschutzentscheid erst nach Anhängigmachung der Scheidung ergeht. Das Scheidungsgericht ist nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens sind. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}