Demnach übersteigt die von der Gemeinde Z an den Kläger vom 1. März bis 31. Dezember 2016 zur Deckung seiner Unterhaltskosten geleistete Sozialhilfe seinen Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 600.--. Die Gemeinde Z ist somit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2016 vollumfänglich in die einzelnen Unterhaltsforderungen des Klägers subrogiert, weshalb der Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- für diesen Zeitraum vom Beklagten an die Gemeinde Z zu leisten ist. Für den Februar 2016 hat der Kläger selber Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.‑‑. (Es folgen Ausführungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017.) |