Im Februar 2016 erhielt der Kläger zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs von der Gemeinde Z Sozialhilfe von Fr. 766.20 (Fr. 286.20 Grundbedarf + Fr. 480.-- Anteil Mietzins Kläger), wobei später Abzüge für die Kinderzulage von Fr. 200.-- sowie die Geburtszulage von Fr. 1'000.-- erfolgten, wodurch der Kläger im Ergebnis (Saldo) für den Februar 2016 keine Unterstützung durch das Sozialamt erhielt. Von März bis Dezember 2016 erhielt der Kläger zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs von der Gemeinde Z Sozialhilfe von monatlich Fr. 803.-- (Fr. 523.-- Anteil Grundbedarf Kläger + Fr. 480.-- Anteil Mietzins Kläger - Fr. 200.‑‑ Kinderzulage).