Vom 19. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 hätte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.--. Im Februar 2016 erhielt der Kläger zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs von der Gemeinde Z Sozialhilfe von Fr. 766.20 (Fr. 286.20 Grundbedarf + Fr. 480.-- Anteil Mietzins Kläger), wobei später Abzüge für die Kinderzulage von Fr. 200.-- sowie die Geburtszulage von Fr. 1'000.-- erfolgten, wodurch der Kläger im Ergebnis (Saldo) für den Februar 2016 keine Unterstützung durch das Sozialamt erhielt.