Entsprechend ist die Praxis des Kantonsgerichts Luzern im Leitentscheid LGVE 2020 II Nr. 4 zu bestätigen, wonach das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird, sondern nur die einzelnen Unterhaltsforderungen bzw. konkreten Unterhaltsbeiträge im Umfang der Unterstützungsleistung an das Gemeinwesen subrogiert werden. Im Zeitraum vom 9. Februar 2016 bis 8. November 2017 hat die Gemeinde Z durchgehend an die Kläger Sozialhilfeleistungen erbracht. Vom 19. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 hätte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.--.