Dies hätte dann auch zur Folge, dass das Gemeinwesen eine neue (eigene) Klage einzureichen hätte − und dies schlimmstenfalls gar immer wieder − weil die Dauer der Bezahlung der Sozialleistungen bzw. der Umfang der gesetzlichen Subrogation in die einzelnen Forderungen ungewiss ist. Entsprechend ist die Praxis des Kantonsgerichts Luzern im Leitentscheid LGVE 2020 II Nr. 4 zu bestätigen, wonach das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird, sondern nur die einzelnen Unterhaltsforderungen bzw. konkreten Unterhaltsbeiträge im Umfang der Unterstützungsleistung an das Gemeinwesen subrogiert werden.