Wäre dem nicht so, würde dies in Fällen, in welchen während eines hängigen Unterhaltsverfahrens Sozialleistungen zugesprochen werden, dazu führen, dass die Klage des Kindes nachträglich abgewiesen werden müsste, mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Dies hätte dann auch zur Folge, dass das Gemeinwesen eine neue (eigene) Klage einzureichen hätte − und dies schlimmstenfalls gar immer wieder − weil die Dauer der Bezahlung der Sozialleistungen bzw. der Umfang der gesetzlichen Subrogation in die einzelnen Forderungen ungewiss ist.