Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. Wäre dem nicht so, würde dies in Fällen, in welchen während eines hängigen Unterhaltsverfahrens Sozialleistungen zugesprochen werden, dazu führen, dass die Klage des Kindes nachträglich abgewiesen werden müsste, mit allen damit verbundenen Konsequenzen.