Das Kantonsgericht hat im Leitentscheid 3B 18 67 vom 9. Dezember 2019 (LGVE 2020 II Nr. 4) festgehalten, dass mit der Bevorschussung der Alimentenforderung das Gemeinwesen nur in die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen wird somit nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert (LGVE 2020 II Nr. 4 E. 3.2.3.8).