Sie umfasst sowohl fällige als auch in der Vergangenheit gezahlte Leistungen. Gewährt die Behörde eine Hilfe, die unter dem Unterhaltsanspruch des Kindes liegt, so tritt sie nur bis zur Höhe der gezahlten Leistungen in die Rechte des Kindes ein; für den Rest behält das Kind die Stellung eines Unterhaltsberechtigten für die vom Vater und von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeiträge (BGE 123 III 161 E. 4b m.H.). Das Kantonsgericht hat im Leitentscheid 3B 18 67 vom 9. Dezember 2019 (LGVE 2020 II Nr. 4) festgehalten, dass mit der Bevorschussung der Alimentenforderung das Gemeinwesen nur in die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert.