Die Gemeinde Z ersuchte darum, dies im laufenden Verfahren zu berücksichtigen und die Ansprüche der Sozialdienste Z festzulegen. 9.4.4. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Legalzession (Subrogation) im Sinn von Art. 166 des Obligationenrechts (OR;