Dadurch habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stehe nicht auf dem Standpunkt, von Unterhaltsleistungen befreit zu sein, nur weil die Gemeinde Z für den Unterhalt der Klägerin und/oder des Klägers aufgekommen sei. Er stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Aktivlegitimation von Gesetzes wegen auf die Gemeinde Z übergegangen sei. In welchem Umfang die Gemeinde Z für den Unterhalt der Klägerin und/oder des Klägers aufgekommen sei, wisse er nicht und könne er auch nicht wissen. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.