SR 210) gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkomme. In dem Umfang, in dem die Gemeinde Z für den Unterhalt der Kläger aufgekommen sei, sei folglich nur noch die Gemeinde Z legitimiert, Unterhaltszahlungen zu fordern. Die Vorinstanz habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass es dem Kläger zumindest teilweise an der Legitimation, Unterhaltszahlungen zu fordern, mangeln müsse. Die Vorinstanz habe nicht einmal abgeklärt, in welcher Zeit die Gemeinde Z in welchem Umfang für den Unterhalt der Klägerin und/oder des Klägers aufgekommen sei. Dadurch habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt.