| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 9.4. Subrogation der Unterhaltsansprüche an die Gemeinde Z 9.4.1. Die Vorinstanz setzte sich mit einer allfälligen Subrogation der Unterhaltsansprüche des Klägers an die Gemeinde Z nicht auseinander. 9.4.2. Der Beklagte macht geltend, die Kläger hätten zumindest zeitweise von materieller Hilfe durch die Gemeinde Z gelebt. Nach Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkomme.