Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 9.4. Subrogation der Unterhaltsansprüche an die Gemeinde Z 9.4.1.