{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-75_2020-08-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10832", "Checksum": "a8686e2fdc5fd2bcd52f28c8dbf4dde0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 75", "2020 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.08.2020 3B 18 75 (2020 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Bevorschussung der Alimentenforderung durch das Gemeinwesen wird nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. | Art. 289 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:43", "Checksum": "53887ff6c1030b1ac1c13b49da596172", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.08.2020 3B 18 75 (2020 II Nr. 9)\nRegeste:\nBei der Bevorschussung der Alimentenforderung durch das Gemeinwesen wird nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. | Art. 289 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n das Stammrecht, d.h. der Unterhaltsanspruch, nicht an das unterstützende Gemeinwesen subrogiert wird, sondern nur die einzelnen Unterhaltsforderungen bzw. konkreten Unterhaltsbeiträge im Umfang der Unterstützungsleistung an das Gemeinwesen subrogiert werden. Im Zeitraum vom 9. Februar 2016 bis 8. November 2017 hat die Gemeinde Z durchgehend an die Kläger Sozialhilfeleistungen erbracht. Vom 19. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 hätte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.--. Im Februar 2016 erhielt der Kläger zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs von der Gemeinde Z Sozialhilfe von Fr. 766.20 (Fr. 286.20 Grundbedarf + Fr. 480.-- Anteil Mietzins Kläger), wobei später Abzüge für die Kinderzulage von Fr. 200.-- sowie die Geburtszulage von Fr. 1'000.-- erfolgten, wodurch der Kläger im Ergebnis (Saldo) für den Februar 2016 keine Unterstützung durch das Sozialamt erhielt. Von März bis Dezember 2016 erhielt der Kläger zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs von der Gemeinde Z Sozialhilfe von monatlich Fr. 803.-- (Fr. 523.-- Anteil Grundbedarf Kläger + Fr. 480.-- Anteil Mietzins Kläger - Fr. 200.‑‑ Kinderzulage). Demnach übersteigt die von der Gemeinde Z an den Kläger vom 1. März bis 31. Dezember 2016 zur Deckung seiner Unterhaltskosten geleistete Sozialhilfe seinen Unterhaltsanspruch von monatlich Fr. 600.--. Die Gemeinde Z ist somit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2016 vollumfänglich in die einzelnen Unterhaltsforderungen des Klägers subrogiert, weshalb der Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- für diesen Zeitraum vom Beklagten an die Gemeinde Z zu leisten ist. Für den Februar 2016 hat der Kläger selber Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.‑‑. (Es folgen Ausführungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017.) |"}