{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-75_2020-08-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10832", "Checksum": "a8686e2fdc5fd2bcd52f28c8dbf4dde0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 75", "2020 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.08.2020 3B 18 75 (2020 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Bevorschussung der Alimentenforderung durch das Gemeinwesen wird nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. | Art. 289 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:43", "Checksum": "53887ff6c1030b1ac1c13b49da596172", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.08.2020 3B 18 75 (2020 II Nr. 9)\nRegeste:\nBei der Bevorschussung der Alimentenforderung durch das Gemeinwesen wird nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. | Art. 289 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 17.08.2020 |\n| Fallnummer: | 3B 18 75 |\n| LGVE: | 2020 II Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 289 Abs. 2 ZGB. |\n| Leitsatz: | Bei der Bevorschussung der Alimentenforderung durch das Gemeinwesen wird nicht das Stammrecht, sondern werden nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert. Da das Stammrecht des Klägers, d.h. sein Unterhaltsanspruch, durch die Subrogation der einzelnen Forderungen nicht tangiert wird, bleibt er weiterhin zur Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn die einzelnen Unterhaltsbeiträge im Umfang der erhaltenen Sozialhilfe nicht mehr dem Kläger, sondern dem unterstützenden Gemeinwesen zustehen, welches im Umfang der geleisteten Sozialhilfe in die einzelnen Unterhaltsforderungen subrogiert ist. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. |"}