Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit die alternierende Obhut anzuordnen. Um einen möglichst problemlosen Übergang von der alleinigen Obhut bei der Gesuchstellerin zur alternierenden Obhut bei beiden Elternteilen zu gewährleisten, wird die alternierende Obhut im Sinne einer Übergangsfrist, die sowohl den Parteien als auch den Kindern dazu dienen soll, sich auf die neue Situation einzustellen, erst ab dem 1. Februar 2020 angeordnet. |