Die Einbettung der Kinder in ihr soziales Umfeld wäre auch bei alternierender Obhut gegeben, da beide Parteien in X wohnen. Schliesslich würde den unterschiedlichen Wünschen der Kinder mit einer alternierenden Obhut insgesamt am besten entsprochen werden können. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder der Parteien unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände vorliegend durch Anordnung einer alternierenden Obhut am besten gewahrt wird. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit die alternierende Obhut anzuordnen.