Des Weiteren besteht aufgrund des Alters der Kinder keine Notwendigkeit mehr, diese ganztags durchwegs persönlich zu betreuen. Da der Gesuchsgegner am Morgen und Mittag die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten kann, ist bei einer Drittbetreuung zur Überbrückung der Zeit zwischen Schulschluss und seiner Arbeitsrückkehr keine Beeinträchtigung des Kindeswohls ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat glaubhaft aufgezeigt, dass konkrete Möglichkeiten zur Drittbetreuung bestehen. Die Einbettung der Kinder in ihr soziales Umfeld wäre auch bei alternierender Obhut gegeben, da beide Parteien in X wohnen.