Das Kriterium der Stabilität spräche zwar grundsätzlich für die alleinige Obhut der Gesuchstellerin, doch ist dieses Kriterium aufgrund des Alters der Kinder nur noch von untergeordneter Bedeutung, weshalb eine Abweichung vom bisherigen Betreuungsmodell vorliegend keine Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge hätte und insbesondere dem Interesse der Kinder, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben und pflegen zu dürfen, gegenüberzustellen ist. Des Weiteren besteht aufgrund des Alters der Kinder keine Notwendigkeit mehr, diese ganztags durchwegs persönlich zu betreuen.